Aktuelle Maßnahmen der griechischen Steuerbehörden
Im Neuen Jahr ist mit verstärkten Aktivitäten der griechischen Steuerbehörden zu rechnen, nachdem ein Rückgang der Steuereinnahmen, insbesondere bei der Erhebung der Mehrwertsteuer und den speziellen Verbrauchsteuern, festzustellen ist.
Zugleich haben sich die überfälligen Steuerschulden an den Staat um ca. eine Milliarde Euro erhöht, während das Finanzministerium davon ausgeht, dass ein Teil der Aussenstände durch die gestiegenen Einnahmen bis zum Jahresende kompensiert werden kann (letzte Rate der Einkommenssteuer, Kfz-Steuer, Raten aus früheren Stundungen, Rückerstattung der MwSt. usw.)
Unmittelbar nach Weihnachten wird die Inkraftsetzung der neuen Vorschriften erwartet. Eine besonders einschneidende Maßnahme ist die Beschlagnahme von Besitz durch die Behörden ohne vorherige Ankündigung (Teilpfändung von Hinterlegungen und Löhnen). Zudem sieht der neue Gesetzentwurf auch neue Bußgelder für Steuerhinterzieher und Steuerschuldner vor.
Das Finanzministerium setzt den Wettlauf gegen die Zeit fort, um in den kommenden Tagen und Wochen mehr als 1,5 Milliarden Euro aus der Kfz-Steuer, der Rate der Sondersteuer auf Immobilien und der letzten Teilzahlung der Einkommenssteuer einnehmen zu können.
Das neue Steuergesetz sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor:
- Bußgeld in Höhe von 10 % der Einkommens – und Immobiliensteuer im Falle einer verzögerten Entrichtung von bis zu 6 Monaten. Bei einer einjährigen Verzögerung der Steuerentrichtung erhöht sich das Bußgeld auf 20%, und bei einer zweijährigen Verzögerung auf 30%. Außer den vorerwähnten Bußgeldern sollen den Schuldnern zudem Zinsen auferlegt werden, die mit Beschluss des Finanzministers festzulegen sind.
- Unangekündigte Beschlagnahmen von Hinterlegungen, Löhnen oder Mieteinnahmen für Schulden an den griechischen Staat. Vorherige Mahnungen sind nur für die Beschlagnahme von Immobilien vorgesehen.
- Bei Nichtbegleichung der Steuerschulden wird den Schuldnern nach Ablauf von drei Monaten ein Pfändungsbeschluss zugestellt, wobei ein Jahr später bereits die Zwangsversteigerung erfolgen soll. Um Bußgelder zu vermeiden, müssen die Schuldner eine Schuldenregulierung vornehmen.
- Das neue Gesetz legt ausdrücklich fest, dass keine Ausnahmen in Bezug auf Versteigerungen des 1en Wohnsitzes für Schulden an Gemeinden, Steuerbehörden oder Versicherungsträgern vorgesehen werden.
Das Finanzministerium hat zugleich durch eine Modifikation die Vorgehensweise in Bezug auf die Zahlungsbelege eingeführt. Das neue System soll ab 2014 in Kraft treten und sieht folgendes vor:
Alle Steuerpflichtigen müssen Belege in Höhe von 10% ihres jährlichen Einkommens ansammeln. Der höchste Jahresbetrag, den die Bürger nachzuweisen haben, beläuft sich auf 10.500 €, während die Gehaltsempfänger und Rentner zur Ansammlung von Zahlungsbelegen verpflichtet sind, um eine Steuerreduzierung von bis zu 2.100 € erzielen zu können. Freiberufler, Landwirte und Rentner sind hingegen nicht zu einer Steuerminderung berechtigt; soweit sie jedoch den Mindestbetrag an Belegen nicht erreichen, wird auf die fehlende Differenz eine Sonderzahlung in Höhe von 22% erhoben.
Hier ein Beispiel zum neuen System der Zahlungsbelege für das Jahr 2014:
Verheirateter Arbeitnehmer mit 2 Kindern und einem Jahreseinkommen in Höhe von 20.000 €:
-Mindestbetrag aus den Belegen: 2.000 € (20.000 € x 10%).
Bei einer Ansammlung von Belegen in Höhe von 1.500 € wird ihm eine Sonderzahlung in Höhe von 110 Euro auferlegt werden (22% der Differenz zu den 500 Euro).
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