Grundlegende änderungen des griechischen Baurechts
GRUNDLEGENDE ÄNDERUNGEN BEI DER ERTEILUNG VON BAUGENEHMIGUNGEN UND DES GRIECHISCHEN BAURECHTS
Das griechische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) plant grundlegende Änderungen in der Raumordnungs-und Stadtplanung, mit dem Ziel, Investoren ein attraktiveres Investitionsumfeld zu bieten.
Nach den Plänen des Ministeriums sollen fortan regionale Raumordnungsstrategien und kommunale Raumordnungsentwicklungspläne (frühere allgemeine Bebauungspläne) jederzeit modifiziert und neue Projekte aufgenommen werden können. In einem Bereich von 200 Metern um Autobahnen, Fern- und Landstraßen soll selbst in Schutzgebieten in Ausnahmefällen die Bebauung erlaubt werden.
Fundamentale Änderungen sind auch bei der Festlegung der Baufaktoren festzustellen. Dabei sollen die mit einem Baufaktor zu bestimmenden Zonen gemäß den kommunalen Raumordnungsplänen festgelegt werden. Diese Zonen sollen in verschiedene Kategorien wie zB Ansiedlungen mit mehrals 200 Einwohnern und 300 Häusern und in Gemeinden mit weniger als 200 Einwohnern eingeteilt werden.
In Gebieten mit hoher, städtebaulicher Belastung aufgrund der Legalisierung von Schwarzbauten, wie zB im Raum Attika, Thessaloniki oder Iraklion auf Kreta, können keine Zonen zur Bestimmung eines Baufaktors festgelegt werden.
Die mit einem Baufaktor zu bestimmenden Zonen müssen eine Fläche von mehr als 50.000 Ar aufweisen. Ihre Entfernung zur nächsten Ansiedlung darf höchstens 10 Kilometer betragen und die Stadtplanung wird nach dem für die Stadtplanung oder der Stadterweiterungspläne vorgesehenen Verfahren durchgeführt. Das Verfahren bezeiht sich ausschließlich auf reine Wohngebiete, die Grundstücksgröße beträgt mindestens 400 Meter bei einem maximalen Baufaktor von 0,5.
Gemäß Artikel 19 des Gesetzentwurfs erfolgt nunmehr in diesen Gebieten ein Baufaktor – Transfer:
- von institutionellen oder gemeinschaftlich genutzten Flächen in Gebieten mit genehmigten Bebauungsplänen, für die ihre Besitzer von der Gemeinde nicht entschädigt worden sind, sodass diese der Gemeinnutzung zugeordnet wurden,
- von verbleibenden Baufaktoren denkmalgeschützter Gebäude, Grundstücke von archäologischem oder kulturellem Wert etc.
- von ehemaligen Armeegeländen, die nun der Gemeinnutzung überlassen wurden,
- von öffentlichen Gebäuden in Staatbesitz, die abgetreten werden sollen,
- von öffentlichen Flächen oder alten Unterbauten, die an genehmigte Bebauungspläne angrenzen und sich weiterhin außerhalb der Bebauungszone befinden,
- von alten oder verlassenen, touristischen und industriellen Anlagen in Gebieten außerhalb der Bebauungszone,
- von Gebieten mit abgeschlossener oder institutioneller Bebauung,
- von Immobilien, die einem Bauverbot durch öffentliche Interventionen unterliegen,
- von Immobilien aus Baugenossenschaften, die sich ganz oder teilweise innerhalb von privaten Waldflächen befinden.
- Durch die radikale Veränderung des Raumplanungsgesetzes zielt das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) auf eine flexible Raumordnungsplanung ab, die jederzeit und sogar in einem größeren Umfang modifiziert werden kann.
Gemäß dem Gesetzentwurf werden zwei Planungsebenen festgelegt:
die nationale Ebene, die vom Ministeriums selbst realisiert werden soll,
die Regionalstrategien, die von der dezentralisierten (kommunalen) Verwaltung genehmigt werden sollen.
In allen Fällen sieht der neue Gesetzentwurf eine Anpassung der Planung an die Entwicklungsbedürfnisse vor. Dadurch können Regionalstrategien sowie kommunale Raumordnungsentwicklungspläne modifiziert werden, so dass Projekte von nationaler Bedeutung, öffentlichem Interesse, sowie Vorhaben in Bezug auf die speziellen Raumentwicklungspläne für öffentliche Immobilien und strategische Investitionen oder andere, strategische Investitionen, Projekte und Vorhaben von nationalen oder europäischen Programmen integriert werden können.
Industriegebiete
Durch den kommunalen Raumordnungsentwicklungsplan wird in jeder Gemeinde ein Gebiet zur Entwicklung von Produktions-und Unternehmenstätigkeiten sowie ein zweites Gebiet zu industriellen Zwecken bestimmt werden. Diese Gebiete werden ganz oder teilweise bebaut und als Einrichtungen für die entsprechenden Tätigkeiten dienen.
In Gemeinden mit erhöhter Viehhaltung werden Tierhaltungsbetriebe in Gebieten außerhalb der Bebauungszone errichtet, sodass die Infrastrukturen (Straßen, Einrichtungen, Elektrizitätsnetzwerke, Wasserversorgung u.a.) gemeinschaftlich genutzt und verwertet werden können.
Förderung von Problemzonen
Für Gebiete mit wichtigen Belastungen (z.B. Orte mit erweiterten Bergbautätigkeiten, von Natur-oder anderen Katastrophen betroffene Gebiete usw.) werden für die dort niedergelassenen Unternehmen besondere finanzielle Unterstützungen vorgesehen.
Bebauungszone in Schutzgebieten
Um Autobahnen, Fern-oder Landstraßen, die sich innerhalb von Schutzgebieten befinden, soll nach dem neuen Gesetz eine Zone mit einer Fläche von 200 m errichtet werden. Mit einigen Ausnahmefällen soll für Immobilien, die sich auf diese Straßen sowie innerhalb der 200 m – Zone befinden Baugenehmigungen erteilt werden. Ob die entsprechende Vorschrift auch für Schutzgebiete zur Anwendung kommen wird, ist noch unklar. In jedem Fall wird eine Baugenehmigung gemäß der vorgesehen Flächennutzung und den gültigen Baubestimmungen vor der Bezeichnung des entsprechenden Gebietes als Schutzgebiet erteilt.
Diese Immobilien sollen Wohndomizile, Freizeiteinrichtungen, Großvertriebe, Kulturzentren, Lagerräume, Parkplatzanlagen, Tankstellen u.a. beherbergen.
Bereits erlassene Verwaltungsakte für Immobilien innerhalb der vorerwähnten Flächen werden als wirksam betrachtet, sofern diese durch einen unwiderruflichen Gerichtsbeschluss nicht aufgehoben worden sind. Für diese Immobilien, die zudem auch legalisierte Schwarzbauten umfassen können, werden eine Baugenehmigung zur Erweiterung, Änderung oder Modernisierung von Gebäuden und Einrichtungen, sowie eine Erneuerung der Umweltauflagen erteilt.
Für Tätigkeiten innerhalb der Schutzgebiete (außer den hochgeschützten Zonen), muss nebst der Umweltverträglichkeitsprüfung auch eine spezielle Analyse über die ökologische Bewertung eingereicht werden, die von der Direktion für Umwelt und Landesplanung der örtlichen Dezentralisierten Verwaltung genehmigt werden muss.
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