BESTEUERUNG VON IMMOBILIENÜBERTRAGUNGEN, STEUERSÄTZE, STEUERBEFREIUNGEN, FRISTEN, VERJÄHRUNG
1. Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Grunderwerbssteuer und wer ist zur Entrichtung der anfallenden Steuer verpflichtet?
Jede Übertragung von Immobilien (gegenseitige Verträge) und Übertragungen von Schiffen unter griechischer Flagge. Steuerschuldner ist der Erwerber.
2. Welches Finanzamt ist für die Einreichung der Steuererklärung zuständig?
Vor jeder Immobilienübertragung müssen die Parteien gemeinsam eine Grunderwerbssteuererklärung beim Finanzamt einreichen, wo die Immobilie belegen ist.
3. Wie läuft das Verfahren zur Einreichung der Steuererklärung und Entrichtung der Grunderwerbssteuer ab?
Die Steuererklärung wird in doppelter Ausfertigung eingereicht, wovon ein Exemplar dem zuständigen Beamten des Finanzamtes übergeben wird; die zweite Abschrift erhält der Beteiligte nach Bestätigung der Richtigkeit. Die Entrichtung der Steuer erfolgt in Kreditinstituten oder bei der Post mittels eines Zahlungscodes. Der anschließend mit einem Zahlungsvermerk ausgestellte Zahlungsbeleg die als Zahlungsnachweis.
4. Wie erfolgt die Entrichtung der Grunderwerbssteuer?
Bei Einreichung der Grunderwerbssteuererklärung hat der Steuerpflichtige den Einheitswert der zu übertragenden Immobilie anzugeben. Hiernach berechnet sich dann die anfallende Steuer. Ist der Kaufpreis höher als der Einheitswert, wird die Steuer aus diesem höheren Kaufpreis berechnet.
In Gebieten ohne Einheitswerte entrichtet der Besteuerte die gesamte, anfallende Steuer bei Einreichung der Steuererklärung auf der Grundlage des von ihm angegebenen Werts. Mit Einreichung der Steuererklärung legt der Leiter des Finanzamtes innerhalb einer Frist von zwei (2) Tagen vorläufig den Marktwert der Immobilie fest. Der Käufer ist dann innerhalb einer zweimonatigen Frist (läuft ab dem Einreichungstag der Steuererklärung) berechtigt, eine Zusatzerklärung gemäß dem vorläufig festgelegten Wert einzureichen, und ohne Bußgeld die anfallende Steuer innerhalb von zwei Monaten in zwei gleichhohen Raten zu entrichten. Falls die vorstehende Zusatzerklärung nicht eingereicht wird, führt der Leiter des Finanzamtes eine Kontrolle hinsichtlich der Festsetzung des Wertes durch, ohne dabei die Voreinschätzung zu berücksichtigen. Anschließend wird ein Verwaltungsakt mit der berichtigten Festsetzung der Steuer erlassen.
Beim endgültigen Verwaltungsakt zur berichtigten Steuerfestsetzung ist der Besteuerte berechtigt, innerhalb von dreißig Tagen ab Bekanntmachung Widerspruch einzulegen, um den Verwaltungsakt im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erneut überprüfen zu lassen; Nach der Ausstellung des diesbezüglichen Beschlusses steht dem Besteuerte der Verwaltungsgerichtsweg offen.
5. Welche Steuersätze werden der Berechnung der Grunderwerbssteuer zugrundegelegt?
Die Grunderwerbssteuer beläuft sich auf 3% des zu besteuerten Werts der Immobilie oder des dinglichen Rechts.
Der vorstehende Steuersatz wird bei Immobilienübertragungen angewandt, welche ab dem 1/1/2014 durchgeführt werden. Die anfallende Grunderwerbssteuer wird je nach Rechtsform der durchgeführten Übertragung oder der Eigenschaft der beteiligten Parteien zur Hälfte oder auf ein Viertel verringert.
- Verringerte Grunderwerbssteuer auf ein Viertel:Bei gesamter Verteilung von Immobilien zwischen den Miteigentümern, Auflösung einer OHG, KG und GmbH und Übertragung der Immobilien der Gesellschaft an ihre Mitglieder je nach ihrem Beteiligungsanteil, sowie bei Entnahme von Immobilien der Gesellschaft von austretenden Gesellschaftern.
- Zur Hälfte verringerte Grunderwerbssteuer:
Beim Austausch gleichwertiger Immobilien, obligatorischen Austausch von Grundstücken, bei Fusionen von AGs und Genossenschaften, Zwangsenteignungen zum öffentlichen Nutzen, sowie bei Vereinigungen von Grundstücken.
6. In welchen Fällen der Errichtung oder Änderung horizontalen oder vertikalen Wohnungseigentums fällt Grunderwerbssteuer an?
In allen Fällen der Begründung oder Änderung des Wohnungseigentums muss überprüft werden, ob eine Übertragung dinglicher Rechte an Immobilien zwischen den Miteigentümern mittelbar oder unmittelbar erfolgt. Dies kann zB in Form einer Verteilung, Tausches, Verkaufs oder der Schenkung von Miteigentumsanteilen erfolgen. Beispielhaft sind zu erwähnen:
- Errichtung horizontalen oder vertikalen Grundstück mit bereits vorhandenen Gebäuden
- Begründung eines künftigen Rechts zur vertikalen Errichtung mit bereits vorhandenen Gebäuden.
- Änderung der Begründung mit Abtrennung eines Teils des horizontalen Wohnungseigentums und Übertragung auf ein anderes, horizontales Wohnungseigentum eines anderen Miteigentümers.
- Begründung mit Verteilung des einfachen Eigentumsrechts.
- Verteilung eines bestehenden vertikalen Wohnungseigentums auf einem Grundstück mit Gebäuden.
- Abschaffung bereits bestehender Begründung eines Grundstücks mit Gebäuden.
7. Fiktives Einkommen (sog. „Tekmirio“) – Unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Anwendung?
- Es müssen Miteigentumsanteile am Grundstück übertragen werden.
- Die Übertragung muss auf Gegenleistung erfolgen.
- Eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses muss bereits erteilt, oder ein diesbezüglicher Antrag spätestens innerhalb von 2 Jahren ab der Übertragung eingereicht sein, und
- Die Errichtung der Gebäude muss
* entweder vom Verkäufer der Grundstücksanteile erfolgen, oder
* vom Bauunternehmer, der durch Baugegenleistung die Errichtung des Mehrfamilienhauses
übernommen hat, oder
* von einer dritten Person, die entweder auf Rechnung des Grundstücksbesitzers oder des Bauunternehmers handelt.
Das vorstehende, unanfechtbare fiktive Einkommen findet keine Anwendung bei Übertragungen von Miteigentumsanteilen an Personen, die gewerbsmäßig die Errichtung des gesamten Gebäudes übernehmen.
8. Widerspruchsrecht
a) Sofern der Steuerpflichtige einen Festsetzungsakt bezüglich der Grunderwerbssteuer anficht (verwaltungsmäßige Festsetzung der Steuer), ist er berechtigt, innerhalb von dreißig Tagen ab Bekanntmachung des Verwaltungsaktes Widerspruch einzulegen, um den entsprechenden Verwaltungsakt im Rahmen des vorgesehenen Verwaltungsverfahrens von der Schlichtungsstelle erneut überprüfen zu lassen (Artikel Nr. 63 des Gesetzes 4174/2013). Der Steuerpflichtige kann gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle oder bei stillschweigender Ablehnung des Widerspruchs durch Fristablauf der Begründungsfrist (60 Tage ab der Widerspruchseinlegung) Rechtsmittel beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Widerspruch, der direkt (also ohne Durchführung des Schlichtungsverfahrens) beim Verwaltungsgericht gegen den von der Steuerverwaltung erlassenen Verwaltungsakt eingelegt wird, als unzulässig abgewiesen wird.
b) Sofern nach Überprüfung ein geänderter vorläufiger Verwaltungsakt zur Festsetzung der Steuer erlassen wird, kann der Besteuerte seine Ansichten innerhalb von zwanzig (20) Tagen ab der Zustellung der schriftlichen Bekanntmachung darlegen.
Die Steuerverwaltung erlässt den endgültigen Verwaltungsakt zur berichtigten Festsetzung der Steuer innerhalb von einem Monat ab dem Einreichungstag der schriftlichen Stellungnahme des Besteuerten, oder falls eine solche nicht eingereicht wurde, mit Ablauf der 20-tägigen Frist. Der endgültige Verwaltungsakt zur berichtigten Festsetzung der Steuer wird dem Besteuerten nebst dem Prüfungsbericht zugestellt. Der Besteuerte ist sodann berechtigt, innerhalb von dreißig Tagen ab Bekanntmachung Widerspruch einzulegen, um den Akt im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens von der Schlichtungsstelle erneut überprüfen zu lassen. Wird der Widerspruch direkt (also ohne Durchführung des Schlichtungsverfahrens) beim Verwaltungsgericht gegen den von der Steuerverwaltung erlassenen Verwaltungsakt eingelegt, ist dieser erneut als unzulässig abzuweisen.
STEUERBEFREIUNGEN
9. Wer wird von der Grunderwerbssteuer für den Erwerb des ersten Wohnsitzes befreit?
Die Steuerbefreiung wird lediglich natürlichen Personen gewährt (verheiratet oder ledig), sofern diese ihren festen Wohnsitz in Griechenland haben, oder diesen spätestens innerhalb von zwei Jahren ab dem Erwerb verlegen (Artikel Nr. 23, Absatz 4-5, Gesetz 3943/2011, Regierungsanzeiger Nr. 66 A’/31-3-2011).
Die Bestimmungen des Artikels Nr. 21 des Gesetzes 3842/2010 sehen keine Steuerbefreiung mehr für griechische Staatsbürger vor, die zum Erwerbszeitpunkt ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben. Zudem sind die Kategorien der Berechtigten folgendermaßen festgelegt worden:
a) Griechische Staatsbürger
b) griechisch-stämmige aus Albanien, der Türkei und Ländern aus der ehemaligen Sowjetunion,
c) Bürger der EU- Mitgliedstaaten und des Europäischen Wirtschaftsraums,
d) Anerkannte Flüchtlinge gemäß den Bestimmungen des Ministerialerlasses 96/2008 (Regierungsanzeiger Nr. 152 A), und
e) Bürger aus Drittstaaten, die, gemäß den Bestimmungen des Ministerialerlasses 150/2006 (Regierungsanzeiger Nr. 160 A) zu einem langfristigen Aufenthalt in Griechenland berechtigt sind.
Die Absicht zur permanenten Niederlassung in Griechenland wird nicht durch die Tatsache indiziert, dass die zuständigen Behörden Ausländern aus besonderen Gründen befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt.
Bürger mit Herkunft aus Nordepirus (Albanien) und der Türkei, sofern diese eine Staatsangehörigkeit eines Drittstaates erhalten haben, ausgenommen der albanischen und türkischen Staatsangehörigkeit, unterliegen keiner Steuerbefreiung.
Die Steuerbefreiung wird auch dem Eigentümer eines ungeteilten einfachen Eigentum, oder dem Eigentümer oder Nutznießer eines Wohnungseigentums oder Grundstücks gewährt, welcher den restlichen Anteil, oder den Nießbrauch, oder das einfache Eigentum erwirbt, um Alleineigentümer der Immobilie zu werden, sofern sein Anteil seine Unterbringungsbedürfnisse nicht erfüllt.
Die Steuerbefreiung für ledige Personen wird auch bei gerichtlich getrennten Ehegatten gewährt, unter der Voraussetzung, dass ein Scheidungsantrag oder eine Klage mindestens sechs Monate vor dem Kauf der Immobilie eingereicht worden ist und die Ehe innerhalb von fünf (5) Monaten ab dem Kaufabschluss aufgelöst wird.
Besitzer von Hotelanlagen, Lagerräumen, Büros, Industrieanlagen und allgemein reinen Gewerbeflächen sind zur Steuerbefreiung berechtigt. Eine gemäß der Baugenehmigung oder dem Erwerbstitel als Wohnsitz bezeichnete Immobilie wird nicht als Gewerberaum anerkannt, auch wenn diese als solche genutzt wird.
10. In welchem Umfang wird die Steuerbefreiung gewährt und kann die Steuerbefreiung auch für Hilfsräume gewährt werden?
Die unter Artikel Nr. 21 des Gesetzes 3842/2010 aufgeführten Bestimmungen brachten folgende Änderungen in Bezug auf den Gegenstand der Steuerbefreiung:
-Aufhebung der Steuerbefreiung für den Immobilienkauf mit einer Wohnfläche von bis zu 200 qm, oder Grundstück, das zum Bau eines Wohnhauses mit einer Fläche von bis zu 200 qm berechtigt. (unabhängig vom Kaufpreis).
-Gewährung einer Steuerbefreiung, die sich auf den Familienstand und die Art der zu erwerbenden Immobilie des Berechtigten folgendermaßen bezieht:
Steuerfreie Grenzen für den Kauf von Wohnungseigentum:
Für ledige Personen bis zu einem Betrag von 200.000,- Euro,
Für ledige Personen mit geistiger oder körperlichen Behinderung und einem GdB von mindestens 67% bis zu einem Betrag von 250.000,- Euro,
Für verheiratete Personen bis zu einem Betrag von 250.000,- Euro,
Für verheiratete Personen mit geistiger oder körperlichen Behinderung und einem GdB von mindestens 67% bis zu einem Betrag von 275.000,- Euro.
Diese Beträge erhöhen sich um 25.000,- Euro für jedes der ersten beiden und um 30.000,- Euro für jedes weitere Kind.
Steuerfreie Grenzen für den Kauf eines Grundstücks:
– Für ledige Personen bis zu einem Betrag von 50.000,- Euro,
– Für verheiratete Personen bis zu einem Kaufpreis von 100.000,- Euro. Dieser Betrag erhöht sich um 10.000,- Euro für jedes der ersten beiden Kinder und um 15.000,- Euro für jedes weitere Kind.
Falls der Immobilienwert die vorstehenden steuerfreien Grenzen überschreitet, wird die Steuerbefreiung bis zum entsprechenden steuerfreien Betrag gewährt, während für den Restwert Grunderwerbssteuer anfällt.
Im Falle des Kaufs eines Wohnungseigentums wird im Steuerfreibetrag auch der Kaufpreis für einen Parkplatz oder Lagerraum mit einer Fläche von bis zu 20 qm berücksichtigt, sofern sich diese auf derselben Immobilie befinden und mit dem Kaufvertrag miterworben werden.
Die vorstehenden Regelungen werden beim Kauf des ersten Wohnsitzes angewandt. Die Steuerpflicht tritt ab dem 23.4.2010 in Kraft.
11. Unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Steuerbefreiung für den ersten Wohnsitz?
a) Der Käufer oder sein Ehepartner oder seine minderjährigen Kinder dürfen kein
* Volleigentumsrecht, oder
* Nießbrauchrecht an einer Immobilie, oder
* ein Wohnrecht an einer solchen,
welches die Unterbringungsbedürfnisse seiner Familie erfüllt, oder
· Ein Volleigentumsrecht an einem bebaubaren Grundstück oder Miteigentumsanteil an einem Grundstück, dem eine Baufläche entspricht, welche seine Unterbringungsbedürfnisse erfüllt und
· sich dieses in einer kommunalen oder örtlichen Gemeinde mit über 3000 Bewohnern befindet.
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung mit Besteuerungseintritt ab dem 20.3.2013, die Einwohnerzahl der kommunalen oder örtlichen Gemeinde (nicht der einheitlichen Großgemeinde) unter Zugrundelegung der Volkszählung des Jahres 2011 (Regierungsanzeiger Nr. 630, Band B’ / 20-3-2013) herangezogen wird.
Zur Gewährung der Steuerbefreiung muss zudem das erworbene Grundstück oder die Fläche, auf welcher sich das gekaufte Wohnungseigentum befindet, bebaubar sein und innerhalb des genehmigten Stadtplanes der Gemeinde liegen. Zwischen dem Käufer und Verkäufer darf kein Verwandtschaftsverhältnis der ersten Ordnung bestehen.
Die Voraussetzungen zur Gewährung der Steuerbefreiung müssen in der Person des Käufers vorliegen.
b) Die Unterbringungsbedürfnisse des Käufers und seiner Familie gelten als erfüllt, falls die reine Wohnfläche (ohne Nebenräume) 70 qm beträgt. Diese Fläche erhöht sich um 20 qm für jedes der ersten beiden Kinder, und jeweils um weitere 25 qm für alle weiteren Kinder. Die Unterbringungsbedürfnisse des Erwerbers mit einem Behinderungsgrad von mindestens 67% werden von 70qm auf 90qm erhöht (Artikel Nr. 16, Absatz 14, Gesetz 3522/2006).
c) Die Steuerbefreiung wird unter der Bedingung gewährt, dass die Immobilie im Eigentum des Käufers für mindestens 5 Jahre verbleibt (Haltefrist).
12. Aufhebung der Steuerbefreiung – Sanktionen
Die unter den Bestimmungen des Artikels Nr. 1, Absatz 7 und 8 des Gesetzes 1078/1980 vorgesehenen Sanktionen unterscheiden sich folgendermaßen:
A. Sanktionen für den Fall, dass der Berechtigte die Steuerbefreiung rechtmäßig erhalten hat, jedoch die gesetzlichen Bestimmungen zur Erhaltung nicht eingehalten hat (Übertragung, Begründung eines dinglichen Rechts innerhalb von fünf Jahren, Artikel Nr. 1, Absatz 7).
B. Sanktionen, die den Berechtigten auferlegt werden, welche eine Steuerbefreiung für den ersten Wohnsitz beantragt und erhalten haben, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen.
A. Sanktionen nach Fall A – Übertragung der Immobilie innerhalb von 5 Jahren.
Falls die Immobilie durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen oder an dieser ein dingliches Recht begründet mit Ausnahme einer Hypothek, vor dem Ablauf der fünfjährigen Haltefrist begründet wird, ist der Übertragende oder Begründer des dinglichen Rechts verpflichtet, vor der Übertragung oder Begründung eine Steuererklärung einzureichen und die entsprechende Grunderwerbssteuer zu entrichten.
Der berechnete Immobilienwert entspricht dem zum Zeitpunkt der neuen Übertragung oder Begründung des dinglichen Rechts bestehenden Wert, oder dem angegebenen Übertragungswert, sofern dieser über dem Einheitswert liegt. Die Steuer wird gemäß den für die Gewährung der Steuerbefreiung geltenden Steuersätzen berechnet.
Anzumerken ist, dass im Falle der Gewährung einer Steuerbefreiung an beiden Ehepartnern beim Kauf einer ungeteilten Immobilie, die gewährte Steuerbefreiung bei Übertragung des Anteils des einen Ehepartners an einen Dritten innerhalb der fünfjährigen Laufzeit aufgehoben wird, und die für diesen Anteil anfallende Steuer zu entrichten ist.
b) Falls sich der Käufer nicht binnen zwei Jahren ab dem Erwerbszeitpunkt nicht in ständig Griechenland niederlässt, ist er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der zweijährigen Frist eine Steuererklärung einzureichen und die anfallende Steuer zu entrichten. Zur Berechnung der Steuer wird der Immobilienwert zum Einreichungszeitpunkt der Steuererklärung herangezogen (Artikel 23, Absatz 4-5, Gesetz 3943/2011).
B. Sanktionen im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.
Falls nach einer Überprüfung der Finanzbehörde festgestellt wird, dass die Vorausetzungen zur Gewährung einer Steuerbefreiung nicht vorlagen, wird ein Verwaltungsakt zur berichtigten Steuerfestsetzung erlassen und die gewährte Steuerbefreiung aufgehoben. Die anfallende Steuer wird zu dem zum Zeitpunkt des Verstoßes geltenden Immobilienwert und Steuersatz berechnet. Ausnahmsweise erfolgt die Berechnung zum Zeitpunkt der Steuerbefreiung soweit der Immobilienwert und die damit anfallende Steuer zu diesem Zeitpunkt höher ausfällt.
13. Voraussetzungen zur Gewährung einer zweiten Steuerbefreiung
Die Grunderwerbssteuerbefreiung für den Erwerb eines Wohnungseigentums oder Grundstücks wird einmalig gewährt.
Für jeden Kauf eines neuen Fahrzeugs wird eine Steuerbefreiung gewährt, sofern im Ganzen:
a) die sich im Eigentum des Käufers, seines Ehepartners oder seiner minderjährigen Kinder befindlichen Immobilien zum Zeitpunkt des neuen Kaufs die familiären Unterbringungsbedürfnisse nicht erfüllen, und
b) der Käufer die entsprechende Steuererklärung einreicht und die für den Immobilienwert anfallende Steuer pauschal entrichtet.
Entspricht der Wert der Immobilie dem zum Zeitpunkt der neuen Befreiung geltenden Wert, werden zur Berechnung der Steuer die zum Zeitpunkt der ersten gewährten Steuerbefreiung geltenden Steuersätze herangezogen.
Die Steuerbefreiung wird auch Personen gewährt, die eine Befreiung von der Grunderwerbssteuer für den Erwerb eines Wohnungseigentums erhalten haben, soweit dieser bis zum 14.7.1980 erfolgt ist. Ferner wird die Steuerbefreiung Personen gewährt, die zur Befreiung der Erbschaftssteuer oder der Steuer für eine elterliche Schenkung zum Erwerb des ersten Wohnsitzes berechtigt waren, sofern sie die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllen und die entsprechende Steuer entrichtet wird.
14. Welche Dokumente sind zur Gewährung der Steuerbefreiung für den ersten Wohnsitz einzureichen, und wann muss dies erfolgen?
Die zur Gewährung der Befreiung von der Grunderwerbssteuer für den ersten Wohnsitz benötigten Dokumente werden nebst Grunderwerbssteuererklärung vor Unterzeichnung des endgültigen Vertrages eingereicht.
Die Dokumente zur Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung werden durch den im Regierungsanzeiger Nr. 1021 B’/30-6-2010 veröffentlichten Beschluss des Finanzministers festgesetzt.
15. Zu welchen Steuerbefreiungen sind Landwirte berechtigt?
Die unter Artikel Nr. 8 (erster Absatz) des Gesetzes 3220/2004 aufgeführten Bestimmungen sehen eine vollständige Grunderwerbssteuerbefreiung für den Kauf oder Austausch von landwirtschaftlichen Flächen oder Futterflächen für alle Landwirte (Junglandwirte oder Landwirte ab dem 40. Lebensjahr), gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 634/1977 oder des Gesetzes 2520/1997, ohne jedwede Beschränkung (Obergrenze) in Bezug auf den Wert oder die Fläche der landwirtschaftlichen Immobilien vor.
16. Wird eine Steuerbefreiung für den Kauf eines Wohnungseigentums oder Grundstücks bei Einfuhr von Devisen gewährt?
Ab dem 28.12.2000 und gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 2873/2000 ist diese Gewährung aufgehoben worden.
17. Wann verjährt das staatliche Recht zur Auferlegung der Grunderwerbssteuer?
Für Fälle, in denen die Steuerpflicht bis zum 31.12.2013 eingetreten ist, verjährt das Recht des Staates zur Auferlegung der Grunderwerbssteuer nach Ablauf einer fünfjährigen Frist beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Einreichungsfrist abläuft.
Ferner nach Ablauf von fünfzehn Jahren ab Beendigung des Jahres, in dem die Steuerbefreiung gewährt worden ist, auch wenn der Fall endgültig abgeschlossen wurde.
Für Fälle, in denen die Steuerpflicht ab dem 1.1.2014 eingetreten ist, kann die Steuerverwaltung einen Verwaltungsaktes auf der Grundlage einer Schätzung oder berichtigten Steuerfestsetzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Ablauf des Jahres, in dem die Frist zur Einreichung der Erklärung verfällt, erlassen.
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